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IDC Supporteintrag gültig für: Mac , Win Win | Solibri
ID-Nr. 3167
Dat. 11.04.22

Der Bundesrat hat die neue Fassung der Bauarbeitenverordnung (BauAV) am 18. Juni 2021 verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Überarbeitung der BauAV ist ein Gemeinschaftswerk der Sozialpartner aus der Baubranche, des Bundes, der Kantone und der Suva. Sie hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen in der Schweiz.

 

Die für Solibri entwickelte Erweiterung, basierend auf dem Use Case «Absturzsicherheit» der Suva, wurde auf diese neue BauAV abgestimmt und aktualisiert.

Eingliederung in das Solibri Solution Center

Bisher konnten Sie die Erweiterung mittels eines Installers auf Ihrem Gerät installieren und anschliessend die Inhalte nutzen.

 

Neu wurde diese Erweiterung ebenfalls in das Solibri Solution Center integriert und steht Ihnen zukünftig zur Installation und zur anschliessenden Verwendung zur Verfügung!

Kurzhilfe
Kurzhilfe

Installieren einer Erweiterung für Solibri

Mac
Mac Mac
Win
Win Win
Solibri
Kurzbeschreibung
Datum: 24.09.2018
ID-Nr: 2328

In dieser Kurzhilfe zeigen wir Ihnen, wie Sie Erweiterungen für Solibri erwerben, zuweisen und installieren können.

Um diese Datei zu öffnen gehen Sie bitte auf idc.ch/supportdatenbank und suchen nach "2328"
Kurzhilfe
Kurzhilfe

Inhalte einer Erweiterung nutzen

Mac
Mac Mac
Win
Win Win
Solibri
Datum: 26.03.2019
ID-Nr: 2701
Um diese Datei zu öffnen gehen Sie bitte auf idc.ch/supportdatenbank und suchen nach "2701"

Nachstehend finden Sie eine Auswahl der Neuerungen in der BauAV 2022, diese Neuerungen stehen im direkten Zusammenhang mit den entwickelten Regelsätzen:

 

  • Der Geländerholm des Seitenschutzes muss mindestens 100cm über der Standfläche liegen (Art. 22).
  • An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 41).
  • Eine Dachdeckerschutzwand am Spenglergang des Fassadengerüsts ist ab einer Dachneigung von 30° erforderlich (Art. 41 Abs. 2).
  • Bei einer Dachneigung von mehr als 45° sind zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen. (Art. 41 Abs. 2).
  • Die Absturzhöhe in ein Auffangnetz darf maximal 3m betragen (Art. 67).
  • Die Absturzhöhe in ein Fanggerüst darf maximal 2m betragen (Art. 66).

 

Eine detaillierte Auflistung aller Neuerungen sowie eine genaue Dokumentation der neuen BauAV 2022 steht Ihnen auf der Website der Suva zur Verfügung.